Utting, 19.06.2024 (lifePR) – Zum 1. Juli 2024 ändert sich auch für Bezieher einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente Einiges – mehr als sonst zur Jahresmitte üblich, weil viele Witwen und Witwer Anspruch auf die Extra-Zuschläge von 4,5 und 7,5 Prozent haben.
Kann ich ab Juli 2024 mit einer höheren Hinterbliebenenrente rechnen?
Anfang Juli werden alle gesetzlichen Renten um 4,57 Prozent angehoben. Entsprechend steigt auch Ihre Witwen- oder Witwerrente. „Die Rentenanpassung erfolgt automatisch und gilt für Ost und West gleichermaßen“, sagt Gundula Sennewald, Rentenexpertin der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es erhöht sich jeweils die Bruttorente vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anrechenbarem Einkommen.
Wenn Sie beispielsweise bislang brutto 1.000 Euro Hinterbliebenenrente erhalten, werden daraus 1.045,70 Euro. Von der Rente gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, im Schnitt sind das etwa 11,5 Prozent.
Was ändert sich ab Juli 2024 bei der Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente?
Der Freibetrag, der den Witwen und Witwern für sonstiges Einkommen zusteht, steigt. Aber am Grundsatz ändert sich hier nichts: Es werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet. Seit Anfang 2023 ist zwar bei vorgezogenen Altersrenten ein unbegrenzter Hinzuverdienst erlaubt. Dies gilt jedoch für Witwen- und Witwerrenten nicht. Lediglich bedarfsorientierte Leistungen – also etwa die Grundsicherung im Alter – und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) bleiben anrechnungsfrei, soweit sie staatlich gefördert wurden.
Tipp: Große Sprünge sind mit der gesetzlichen Rente kaum möglich, daher ist eine ergänzende private Altersvorsorge sehr wichtig. Ein weiterer Baustein, um sich fürs Alter besser finanziell abzusichern, ist die staatlich geförderte betriebliche Altersvorsorge.
Wie hoch sind die Freibeträge für Einkommen zusätzlich zur Witwenrente?
Der Freibetrag für Einkünfte zusätzlich zur Hinterbliebenenrente steigt zum 1. Juli auf 1.038,05 Euro monatlich. Auch dieser Wert gilt bundeseinheitlich. Der Teil der Nettoeinkünfte, der darüber liegt, wird zu 40 Prozent mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.
So errechnet sich der Freibetrag
Der Freibetrag für zusätzliches Einkommen ist durch feste Formeln an die Rentenentwicklung geknüpft. Für Witwen- und Witwerrentner beträgt der Freibetrag das 26,4-Fache des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts. Dieser Wert liegt ab Juli 2024 bundeseinheitlich bei 39,32 Euro. Der Freibetrag liegt damit bei (26,4 x 39,32 Euro =) 1.038,05 Euro.
„Nullrentner“ sollten Rentenanspruch prüfen
Etwa eine halbe Million Witwen und Witwer gelten für die Deutsche Rentenversicherung als „Nullrentner“. Das sind insbesondere besserverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die früh verwitwet sind. Sie haben zwar im Prinzip Anspruch auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente. Ihnen wird aber keine Rente ausgezahlt, weil ihr eigenes Einkommen dafür zu hoch ist. Nettoeinkommen, das den Freibetrag übersteigt, der zum 1. Juli 2024 auf 1.038,05 Euro gestiegen ist, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Diese Regelung führt vor allem für Witwen und Witwer mit höheren Einkommen häufig zum Wegfall ihrer Hinterbliebenenrente. 2024 steigt aber häufig – durch die Extra-Zuschläge – die Hinterbliebenenrente außerplanmäßig stark. Zudem steigen die Einkommensfreibeträge. Dies kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente wieder auflebt. Gleiches gilt natürlich auch, wenn das Arbeitseinkommen sinkt.
Die Hinterbliebenenrente wird in solchen Fällen allerdings nur auf Antrag gewährt. Hinterbliebene sollten deshalb von sich aus aktiv werden und gegebenenfalls einen Antrag auf Überprüfung ihres Einkommens und damit ihres Anspruchs auf Hinterbliebenenrente stellen.
Bei ihrer Meldung brauchen Betroffene nicht den Anpassungsstichtag „1. Juli“ abzuwarten. Wichtig ist in jedem Fall: Von sich aus wird die Deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen in der Regel nicht aktiv.
Wer es verpasst hat, der Rentenversicherung rechtzeitig das Sinken seines Einkommens mitzuteilen, hat noch nichts verloren. Denn in diesem Fall erfolgt – wenn ein Überprüfungsantrag gestellt wird und sich ein Hinterbliebenenrentenanspruch ergibt – für bis zu vier Jahre rückwirkend eine Rentennachzahlung.
Der Vier-Jahres-Zeitraum wird vom Beginn des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde.
Den kompletten Ratgeber gibt es hier: https://biallo.link/lx4exbnu/