Utting, 22.09.2025 (lifePR) – Der Weg zum Anwalt empfiehlt sich auch, wenn die betriebsbedingte Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Schwangere, Beschäftigte in Eltern- oder Pflegezeit, Betriebsratsmitglieder sowie Schwerbehinderte dürfen nicht einfach betriebsbedingt gekündigt werden. Unwirksam sind die Entlassungen auch, wenn Arbeitgeber den Betriebsrat vorher nicht oder nur unzureichend anhören. Sie müssen diesem im Detail schriftlich darlegen, wer, warum betriebsbedingt gekündigt wird. Fehlt etwas, ist die Entlassung unwirksam. Klagen müssen Betroffene aber trotzdem – und zwar binnen drei Wochen. Andernfalls stehen die Chancen schlecht, sich gegen den Rausschmiss zu wehren und eine Abfindung zu bekommen.
Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel
Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270
Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html
Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html