Zuschüsse für Frostschäden: Wie Landwirte Unterstützung erhalten können

Berlin, 15.10.2024 (PresseBox) – Gewitter, Dauerregen, Schnee – eine Kaltfront mit Frost führte im Frühjahr 2024 zu enormen Ertragsverlusten bei den heimischen Obst- und Weinbauern. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) rechnet mit Schäden im deutschen Obst- und Weinbau in Millionenhöhe. Die Regierung will betroffene Landwirte nun mit Geld aus der EU-Agrarreserve entschädigen. Wie Landwirte die Zuschüsse steuerlich behandeln müssen, erklärt Ecovis-Steuerberater Anton Filser aus Ingolstadt.

Viele deutsche Obst- und Weinbauern leiden unter den finanziellen Auswirkungen durch die Frostschäden an ihren Pflanzen. Die Bundesregierung will den Geschädigten jetzt unter die Arme greifen. Mit Geld aus der EU-Agrarreserve will sie die Landwirte entschädigen, die einen Teil ihrer Produktion verloren haben und große Einkommensverluste erleiden mussten.

Wie Landwirte Zuschüsse steuerlich behandeln müssen

Landwirtinnen und Landwirte müssen Zuschüsse und Entschädigungen grundsätzlich als Betriebseinnahme erfassen. Steuerfrei sind sie nur, wenn das in einer besonderen Vorschrift so vorgesehen ist. Bei der Erfassung müssen Landwirte jedoch unterscheiden:

  • Landwirte, die ihren Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, müssen die Entschädigungen als laufenden Gewinn erfassen.
  • Bilanzierende Landwirte müssen die Entschädigungen im Wirtschaftsjahr der Bewilligung als laufenden Gewinn erfassen. Sind die Einnahmen aus den Zuschüssen wirtschaftliche Erträge für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag, müssen sie einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.
  • Landwirte, die einen Anspruch auf eine staatliche Zuwendung haben, müssen den Zuschuss als Forderung aktivieren. Wenn die staatliche Zuwendung abhängig von einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ist, dann können Landwirte den Anspruch erst als Forderung erfassen, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt oder zumindest bereits eine Zusage erteilt wurde.
  • Bei Anlagegütern, deren Anschaffung oder Herstellung mit öffentlichen oder privaten Mitteln bezuschusst wurden, kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die Zuwendung gewinnerhöhend als Betriebseinnahme ansetzt oder erfolgsneutral behandelt, also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindert (R 6.5 Abs. 2 EStR).

Was Landwirte jetzt beachten sollten

„Von gravierendem Ernteausfall betroffene Landwirte sollten mit ihrem Berater besprechen, wie und wo das Geld zu beantragen ist und welche steuerlichen Folgen das für den Betrieb hat“, sagt Ecovis-Steuerberater Anton Filser.

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