Utting, 18.06.2024 (lifePR) – Rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren zusätzlich von einer außerplanmäßigen Erhöhung Ihrer Rente um 4,5 beziehungsweise 7,5 Prozent. Insgesamt können sie sich – unter Einschluss des normalen Anstiegs um 4,57 Prozent – über ein Rentenplus von bis zu 12,41 Prozent freuen. Mit diesem zusätzlichen Plus können alle diejenigen rechnen, bei denen in der eigenen Rente oder bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente in der Zeit vor 2019 so genannte Zurechnungszeiten berücksichtigt wurden. Hintergrund hierfür sind zwei Verbesserungsrunden bei den sogenannten Zurechnungszeiten, die dafür sorgen, dass das Niveau der Erwerbsminderungsrenten inzwischen deutlich gestiegen ist. Davon waren aber jeweils „Bestandsrentner“ ausgeschlossen. Bestandsrentner, das sind diejenigen, die zu dem Zeitpunkt, als die Neuregelungen in Kraft traten, bereits Renten bezogen. Sie profitierten nicht von den Neuregelungen, wohl aber Neurentner.
Die entscheidenden Stichtage für die Leistungsverbesserungen sind der 1. Juli 2014 und der 1. Januar 2019.
Vor dem 1. Juli 2014 galt: Wer gesundheitlich angeschlagen ist und deshalb kaum noch arbeiten konnte und Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beantragen musste, bekam in etwa eine Rente, als hätte er noch bis zum 60. Geburtstag weiter mit dem alten Durchschnittsverdienst gearbeitet. Hierzu ein Beispiel: Wer mit 30 schon nicht mehr arbeiten kann, hat bis dahin durch seine eingezahlten Beiträge nur geringe Rentenansprüche erworben. Bei seiner EM-Rente wurde bis zum 1. Juli 2014 so getan, als ob er bis zum 60. Geburtstag mit seinem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet und Versicherungsbeiträge an die Rentenkasse abgeführt hätte. Diese fiktiv zugestandenen Rentenzeiten nennen sich „Zurechnungszeiten“.
Ab dem 1. Juli 2014 galt: Die sogenannte Zurechnungszeit ab dem Beginn der EM wurde um zwei Jahre bis zum 62. Geburtstag verlängert. Die erste deutliche Verbesserung. Parallele Regelungen gelten bei Hinterbliebenenrenten bei „frühen“ Todesfällen.
Auch hierzu ein Beispiel: Ein Versicherter starb im Mai 2014 im Alter von 58 Jahren. Die Hinterbliebenenrente seiner Witwe wurde auf Grundlage der Rentenansprüche berechnet, die der Verstorbene bis zu seinem 60. Geburtstag hätte erwerben können.
Abwandlung des Beispiels: Der Versicherte verstarb im August 2014. In diesem Fall wurde bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente seiner Witwe eine Zurechnungszeit bis zu seinem „fiktiven“ 62. Geburtstag berücksichtigt.
Verbesserung bei den Zurechnungszeiten ab 2019: Die Zurechnungszeiten gelten nun bis zum regulären Rentenalter. Die Altersgrenze steigt damit auch bei Zurechnungszeiten schrittweise auf 67 Jahre an. Die Regelung gilt entsprechend auch bei der Hinterbliebenenrente: Bei Todesfällen vor Erreichen der regulären Altersrente wird die Witwen- beziehungsweise Witwerrente bei „frühen“ Todesfällen – ausgehend von der Rente, die der Verstorbene unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit hätte erhalten können – berechnet.
Wichtig: Auch diese Neuregelung galt und gilt nur für „Neufälle“. Von den Neuregelungen konnten jeweils „Bestandsrentner“, also diejenigen, die Anfang Juli 2014 oder Anfang Januar 2019 bereits Rente bezogen, nicht profitieren. Diese Benachteiligung der Bestandsrentner war seit der Verabschiedung der Neuregelungen ein sozialpolitisches und juristisches Dauerthema und wurde vielfach als ungerecht befunden. Daher gibt es ab Juli 2024 für diejenigen, die von den Neureglungen nicht profitiert haben, eine Art „Trostpflaster“.
Wie hoch dieses ausfällt, hängt davon ab, ob die Betroffenen von beiden Verbesserungsrunden oder nur von einer profitiert haben. Wer zwei Verbesserungsrunden verpasst hat, bekommt einen Zuschlag von 7,5 Prozent, wer eine Runde verpasst hat, für den gibt es nur 4,5 Prozent. Die gleichen Zuschläge gibt es für Hinterbliebene von ehemaligen Erwerbsminderungsrentnern. In folgenden Fällen gibt es einen solchen Zuschlag:
Fall 1: Hinterbliebenenrente nach Erwerbsminderungsrente
Beispiel: Peter S. bezieht seit 2020 Hinterbliebenenrente, seine verstorbene Ehepartnerin hatte schon seit 2010 bis zu ihrem Tod Erwerbsminderungsrente erhalten. Ergebnis: Peter S. erhält ab Juli 2024 zu seiner Witwerrente einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
Fall 2: Hinterbliebenenrente, die einer Altersrente mit vorherigem Bezug von EM-Rente folgt
Beispiel: Asiye K. erhält seit 2022 Witwenrente. Ihr verstorbener Ehepartner hat zuletzt Altersrente erhalten, zuvor aber seit 2017 Erwerbsminderungsrente.
Ergebnis: Zusätzlich zu ihrer „normalen“ Hinterbliebenenrente erhält Asiye K. ab Juli 2024 einen Zuschlag von 4,5 Prozent.
Fall 3: Hinterbliebenenrente nach frühem Tod des Ehepartners
Gilt für Fälle, in denen der Ehepartner vor seinem 60. Geburtstag (für Sterbefälle vor Juli 2014) beziehungsweise vor dem 62. Geburtstag (Sterbefälle zwischen Juli 2014 und Ende Dezember 2018) verstorben ist. Zuschlag: 4,5 oder 7,5 Prozent.
Fall 4: Langjährige Erwerbsminderungsrente
Der Betroffene hat schon vor Juli 2014 beziehungsweise Januar 2019 Erwerbsminderungsrente bezogen.
Für ihn gibt es auf die EM-Rente einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent.
Fall 5: Altersrente nach Erwerbsminderungsrente
Der Betroffene hat vor dem Altersrenten-Bezug EM-Rente erhalten mit einem Rentenbeginn vor Juli 2014 beziehungsweise Januar 2019. Für ihn gibt es einen Zuschlag auf die Altersrente in Höhe von 4,5 oder 7,5 Prozent.
Auszahlungsmodus des Rentenplus von 4,5 beziehungsweise 7,5 Prozent – Umsetzung in zwei Schritten
Das zusätzliche Plus wird bis November 2025 jeweils extra in der Monatsmitte ausgezahlt. Danach wird das Plus – umgerechnet in Rentenpunkte – in die „normale“ Rentenzahlung integriert. Hintergrund: Die Berechnung der Rente erfolgt generell auf Basis der Entgeltpunkte (EP), die auf dem Rentenkonto der Versicherten registriert sind. Vorgesehen hatte der Gesetzgeber, dass die Rentenpunkte der durch den Zuschlag Begünstigten um 4,5 beziehungsweise 7,5 Prozent erhöht werden. Ihrem Rentenbescheid können Sie die von Ihnen erworbenen EP entnehmen. Dort steht dann – beispielsweise – der Wert 45,3748 EP. Wenn Sie Anspruch auf einen 7,5-prozentigen Zuschlag haben, sollte genau dieser Wert zum 1.Juli 2024 um 7,5 Prozent erhöht werden. Dadurch ergäbe sich ein Wert 48,7779 EP. Auf dieser Grundlage sollten Sie eigentlich ab Juli 2024 Ihre Rente erhalten. Dieses Verfahren kann die Deutsche Rentenversicherung allerdings erst ab Dezember 2025 umsetzen. Statt die Zuschlagszahlung zu verschieben, hat der Gesetzgeber nun beschlossen, dass der Zuschlag zunächst extra neben der normalen Rente ausgezahlt wird.
Ein Beispiel, wie der Zuschlag nun berechnet wird: Am 31. Juli 2024 geht Ihre monatliche Rente auf Ihrem Konto ein. Bei dieser ist bereits die Rentenanpassung 2024 berücksichtigt. Nehmen wir an, Sie erhalten dann eine Rente in Höhe von 1.650,26 Euro. Dieser Betrag wurde Ihnen vorab schon auf der Rentenanpassungsmitteilung angekündigt. Zusätzlich erhalten Sie zwischen dem 10. und 20. Juli eine Sonderzahlung. Wenn Sie vor Juli 2014 Erwerbsminderungsrente bezogen haben, errechnet sich diese nach der Formel 1.650,26 Euro x 7,5 Prozent = 123,77 Euro. Dieser Betrag wird Ihnen bis einschließlich Juni 2025 monatlich extra überwiesen. Im Juli 2025 ändert sich dieser Betrag, weil dann die Rentenanpassung 2025 zu berücksichtigen ist. Beträgt diese beispielsweise drei Prozent, so werden Ihnen bis einschließlich November 2025 monatlich als Zuschlag 127,48 Euro überwiesen. An den so errechneten Beträgen ändert sich auch nichts, wenn Sie – beispielsweise – die Krankenkasse wechseln und einen niedrigeren oder höheren Zusatzbeitrag zahlen. Ab Dezember 2025 wird dann Ihre Rente jeweils nach dem ursprünglich schon ab Juli 2024 vorgesehenen Verfahren berechnet, also auf Basis der Entgeltpunkte, die auf Ihrem Konto zu finden sind. Der Zuschlag ist dann in Ihren Entgeltpunkten bereits eingerechnet.
Tipp: Vorzeitig in Rente zu gehen funktioniert nur mit einem zumindest einigermaßen lückenlosen Rentenkonto. Es gibt einige Möglichkeiten, zeitnah und in manchen Fällen auch rückwirkend Lücken oder „leere Zeiten“ auf dem eigenen Rentenkonto zu füllen.
Verliere ich durch das zweistufige Verfahren unterm Strich Ansprüche?
Nein. Die Unterschiede zwischen dem „provisorischen Verfahren“ bis einschließlich November 2025 und dem endgültigen Verfahren bewegen sich in der Regel im Cent-Bereich. Verantwortlich dafür sind Rundungsfehler. Haben Sie nach dem provisorischen Verfahren etwas zu viel erhalten, müssen Sie diesen Betrag nicht zurückzahlen. Umgekehrt erfolgt eine Nachzahlung. Haben Sie beispielsweise monatlich zwei Cent zu wenig erhalten, so werden Ihnen für die 17 Monate der provisorischen Zahlung zusätzlich noch einmalig 34 Cent überwiesen.
Gibt es Rentner, die vom provisorischen Verfahrenten tatsächlich nennenswert profitieren?
Das kann auf manche „Doppelrentner“ zutreffen, also auf diejenigen, die zugleich eine eigene Altersrente und eine Hinterbliebenenrente erhalten. Ist die eigene Altersrente „zu hoch“, wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Dies gilt dann, wenn die Altersrente nach Abzug einer Pauschale von 14 beziehungsweise 13 Prozent höher als 992,64 Euro ausfällt. Der provisorisch bis November 2025 ausgezahlte Zuschlag zählt hierbei nicht als anrechenbares Einkommen. Damit kann den Betreffenden im Einzelfall durchaus eine Kürzung der Hinterbliebenenrente um monatlich 50 Euro erspart bleiben – allerdings nur bis Ende November 2025.
Muss ich für den Zuschlag zur Rente einen Antrag stellen?
Nein. Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt: „Alle Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf die Verbesserungen haben, erhalten den Zuschlag automatisch.
Den kompletten Ratgeber gibt es hier: https://biallo.link/lx4exbnu/