Berlin, 13.03.2024 (PresseBox) – Schon seit 1. Januar 2023 gilt die neue Agrarreform. Dadurch haben sich nun auch Änderungen bei den Agrarförderungen ergeben: Die Zahlungsansprüche bei der Flächenverpachtung sind weggefallen und müssen nun gewinnmindernd ausgebucht werden.
Zahlungsansprüche sind in Pachtverträgen geregelt
Vor der Agrarreform haben Betriebsinhaber Direktzahlungen über Zahlungsansprüche erhalten. Normalerweise entsprach die förderfähige Fläche dem Zahlungsanspruch, sodass auch Bruchteile eines Zahlungsanspruchs entstehen konnten. In den Pachtverträgen regeln Landwirte mit den Pächtern unter anderem die Überlassung und Rückgabe von Zahlungsansprüchen.
Die Basisprämie löst die Zahlungsansprüche ab
Die Agrarreform 2023 hat die Zahlungsansprüche abgeschafft. Stattdessen bekommen Landwirte im Kalenderjahr für jeden Hektar den sie bewirtschaften eine Basisprämie (= Einkommensgrundstützung). Die Direktzahlungen erhalten sie dann für beihilfefähige Flächen in einem georeferenzierten System, allerdings ohne Zahlungsansprüche.
Dies hat zur Folge, dass zukünftig der Bewirtschafter der Flächen seine Direktzahlungen unter Angabe der entsprechenden Flächen beantragen kann, dafür aber nicht mehr nachweisen muss, Inhaber von Zahlungsansprüchen zu sein.
Wie ist der Wegfall der Zahlungsansprüche steuerlich zu behandeln?
Bisher war das Finanzamt der Ansicht, dass in Pachtverträgen die Überlassung der Fläche einerseits und die Mitverpachtung der Zahlungsansprüche andererseits umsatzsteuerlich zwei getrennte Hauptleistungen sind. Während die Verpachtung der Flächen grundsätzlich steuerfrei waren (Paragraph 4 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes, UstG), wurde die Überlassung der Zahlungsansprüche mit 19 Prozent besteuert.
Davon betroffen waren auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern (Paragraph 24 Abs. 1 UStG). So ist die (Mit-)Verpachtung von Zahlungsansprüchen nach Ansicht des Fiskus kein pauschalierungsfähiger Umsatz.
Eine Aufteilung des Pachtpreises in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil ist nicht mehr nötig, da die Zahlungsansprüche verfallen sind.
In der Bilanz werden noch aktivierte entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche seit dem 1. Januar 2023 wertlos oder sind untergegangen. „Noch nicht vollständig abgeschriebene käuflich erworbene Zahlungsansprüche müssen nun gewinnmindernd im Wirtschaftsjahr 2022/2023 ausgebucht werden“, sagt Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau.
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