Wie Sie mit dem Freistellungsauftrag noch bis zu 286,25 Euro Steuern sparen!

Augsburg, 24.11.2023 (PresseBox) – Durch nicht vollständig in Anspruch genommene Freistellungsaufträge gehen Sparern jedes Jahr Milliarden verloren. Dabei steht jeder Person ein Freibetrag von 1.000 Euro für Kapitalerträge pro Jahr zu. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie den Sparer-Pauschbetrag konsequent und voll ausschöpfen und pro Person bis zu 286,25 Euro Steuern sparen!

So gehen Sie vor:

Freistellungsauftrag einrichten: Stellen Sie sicher, dass Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben, um den Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Ehepaare) voll auszuschöpfen.

Freistellungsauftrag ausschöpfen: Prüfen Sie, in welcher Höhe unterjährig bereits Kapitalerträge auf Ihren Sparer-Pauschbetrag angerechnet wurden und schöpfen Sie den Restbetrag zum Beispiel durch die Realisierung aufgelaufener Kursgewinne vollständig aus.

Ehepartner: Wenn Sie als Ehepaar den Freistellungsauftrag von 2.000 Euro voll ausschöpfen, bedeutet das, dass Sie Kapitalerträge bis zu diesem Betrag steuerfrei erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, auf wen das Depot läuft.

Kinder: Übertragen Sie frühzeitig Vermögen auf Ihre Kinder und nutzen Sie auch deren Sparer-Pauschbetrag aus.

Im Jahr 2023 beträgt der Sparerfreibetrag 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Dieser Betrag gilt für alle Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Kapitalerträge, die den Freibetrag nicht überschreiten, sind steuerfrei.

So sparen Sie 286,25 € pro Person

Viele Anleger nutzen ihren Freibetrag nur passiv. Sie lassen ihre Kapitalerträge einfach auflaufen und zahlen später Steuern auf die Erträge, die den Freibetrag übersteigen. Das ist ineffizient, denn so verschenken Sie einen Teil Ihres Steuervorteils.

Um Ihren Freibetrag maximal auszuschöpfen, sollten Sie aktiv werden:

Freistellungsauftrag prüfen: Prüfen Sie, ob Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag (in voller Höhe und pro Person?) erteilt haben und in welcher Höhe dieser im laufenden Jahr bereits in Anspruch genommen wurde.

Neu verteilen: Verteilen Sie den Freistellungsauftrag ggfs. neu und priorisieren Sie dabei Banken, bei denen Sie ein Depot unterhalten.

Kursgewinne prüfen: Besitzen Sie Aktien, ETFs oder Investmentfonds, so prüfen Sie, ob und in welcher Höhe Kursgewinne aufgelaufen und noch nicht realisiert sind.

Realisieren:  Verkaufen Sie Fondsanteile, ETFs oder Aktien und realisieren Sie Kursgewinne vor Jahresende, bis Sie den Freibetrag erreicht haben.

Steuern sparen: Haben Sie bis dato Ihren Freistellungsauftrag bis dato noch nicht beansprucht, so sparen Sie pro Person bis zu 286,25 Euro pro Jahr durch das volle Ausschöpfen Ihres Sparer-Pauschbetrages (siehe Beispiel)

Wieder investieren: Nach dem Verkauf Ihrer Fondsanteile, ETFs oder Aktien können Sie den Verkaufserlös jederzeit & sofort wieder reinvestieren.

Jährlich wiederholen: Denken Sie jedes Jahr an diese Handlungsempfehlung und sparen Sie dauerhaft Steuern!

Indem Sie diese Strategien nutzen und sich der Vorteile des Sparerfreibetrags bewusst sind, können Sie Ihren Steuervorteil optimal nutzen und Ihre Rendite maximieren, nicht nur für sich selbst, sondern für alle Ihre Familienmitglieder.

Beispielrechnung

Für eine Einzelperson, welche Kursgewinne in Höhe von 1.000 Euro realisiert und diese im Rahmen des Freistellungsauftrags liegen, ergibt sich eine Ersparnis von 263,75 Euro. Diese setzt sich zusammen aus:

  1. Kapitalertragsteuer (25 Prozent auf Ihre Einkünfte) : 1.000 Euro * 25% = 250 Euro
  2. Solidaritätszuschlag: 250 Euro * 5,5% = 13,75 Euro

Falls der Anleger kirchensteuerpflichtig ist, würde sich die Ersparnis auf 283,75 Euro (bei 8% Kirchensteuer) und 286,25 Euro (bei 9% Kirchensteuer) erhöhen:

  • Bei 8% Kirchensteuersatz: 250 Euro * 8% = 20 Euro
  • Bei 9% Kirchensteuersatz: 250 Euro * 9% = 22,50 Euro

Doppelter Effekt bei Ehegatten

Steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepartner können den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 Euro vollständig ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Depot beispielsweise nur auf einen Ehepartner oder auf beide gemeinsam lautet. Verbraucht ein Ehepartner zum Beispiel 0,– Euro seines eigenen Sparer-Pauschbetrages, so kann der andere Ehepartner diesen nicht ausgeschöpften Betrag vollständig nutzen.

Vermögen übertragen

Stellen Sie sich vor, Ihr Kind nutzt jedes Jahr bis zum 18. Lebensjahr allein den Freistellungsauftrag in Höhe von 1.000 Euro durch Kursgewinne komplett aus. Dies bedeutet eine mögliche Steuerersparnis von 286,25 Euro pro Jahr oder 5.152,50 Euro in 18 Jahren.

Was ist dazu nötig?

Wenn Sie Geld für Ihre Kinder zur Seite legen, so machen Sie das am besten gleich von Anfang an auf den Namen Ihres Kindes, um auch dessen Sparer-Pauschbetrag optimal und jedes Jahr auszuschöpfen.

Alternativ können Sie auch schon vorhandene Aktien, Fonds oder ETFs auf Ihre Kinder übertragen. Aufgelaufene, noch nicht realisierte Kursgewinne gehen so auf das Kind und dessen Steuerpflicht über.

Verluste verrechnen

Neben dem Freistellungsauftrag sollten Sie auch Ihren Verlusttopf prüfen. Ein Verlusttopf ist ein steuerliches Instrument in Deutschland, mit dem Verluste aus Kapitalanlagen gespeichert und mit zukünftigen Gewinnen aus denselben Kapitalanlagen verrechnet werden können. Die Idee dahinter ist, dass Anleger nicht doppelt benachteiligt werden, indem sie Steuern auf Gewinne zahlen und gleichzeitig Verluste tragen müssen, ohne eine Möglichkeit zur Kompensation zu haben.

Falls Sie also Verluste aus Wertpapierverkäufen realisiert haben, können diese mit Kursgewinnen verrechnet werden. So könnten Sie mehr Kursgewinne realisieren, ohne den Freistellungsbetrag zu überschreiten.

Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag verfällt der nicht ausgeschöpfte Verlusttopf nicht zum Jahreswechsel, sondern kann in die Zukunft fortgeschrieben werden.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer in den Genuss einer NV-Bescheinigung kommt, kann Einkünfte aus Kapitalvermögen weit über den Freistellungsauftrag hinaus steuerfrei realisieren.

Prüfen Sie, ob Sie an Stelle eines Freistellungsauftrages eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und bei Ihrer Bank hinterlegen können. Dies gilt insbesondere für Personen mit sehr geringem Einkommen, wie zum Beispiel Rentner oder Kinder. Voraussetzung ist dabei ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von aktuell 10.908 Euro.

Kinder, welche in der Regel selten Einkünfte beziehen, können im Rahmen einer NV-Bescheinigung Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu 10.908 Euro steuerfrei beziehen. Dabei gilt es aber, verschiedene Aspekte zu beachten. Lesen Sie mehr in unserem Beitrag zur Nichtveranlagungsbescheinigung.

 

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