Was ist mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?

Utting, 17.12.2025 (lifePR) – Für haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten im und ums Haus, etwa für Reinigungskräfte oder die Gartenpflege, für einen Elektriker oder eine Malerin, können Sie 20 Prozent der reinen Arbeitskosten steuerlich geltend machen. Das gilt jedoch nicht unbegrenzt: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen liegt die Obergrenze bei 4.000 Euro pro Jahr, bei Handwerkerleistungen bei 1.200 Euro.

Erhalten Sie in diesem Jahr Rechnungen für solche Arbeiten, die spätestens im Januar bezahlt werden müssen, können Sie Ihre Steuerlast für 2025 ebenfalls senken – sofern Sie noch in diesem Jahr überweisen. Das freut übrigens auch den Handwerker oder Ihre Putzhilfe. Voraussetzung: Sie haben die Obergrenze noch nicht ausgeschöpft. Sollten Sie hingegen den Höchstbetrag bereits erreicht haben, lohnt es sich zu prüfen, ob eine Zahlung im Jahr 2026 steuerlich günstiger wäre. Steuerpflichtige sollten dabei unbedingt darauf achten, dass Arbeits- und Materialkosten in der Rechnung klar getrennt sind. „Nur der Arbeitslohn einschließlich der Fahrtkosten sind von der Steuer abziehbar. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an“, sagt Polz.

Beispiel: Ein Hauseigentümer zahlt für die Installation einer neuen Heizung in seiner selbst genutzten Immobilie 6.000 Euro für Lohn- und Fahrtkosten. Die Heizungsanlage, Zubehör und Material sind davon ausgeschlossen. 20 Prozent davon lassen sich direkt von der Steuer abziehen – das entspricht den maximal möglichen 1.200 Euro. Wer nun zum Beispiel als Arbeitnehmer wegen zusätzlicher Nebeneinkünfte eigentlich 2.000 Euro Steuern für 2025 nachzahlen müsste, reduziert seine Nachzahlung auf 800 Euro. Der entscheidende Vorteil dieses Steuerspartricks: Die Arbeitskosten privater Haushalts- oder Handwerkerleistungen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Werbungskosten hingegen mindern lediglich das zu versteuernde Einkommen. Polz warnt jedoch davor, Handwerkerrechnungen vorschnell zu begleichen, solange die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist – es sei denn, der Handwerker gilt als zuverlässig und termintreu.

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