Wann dürfen Chefs betriebsbedingt kündigen?

Utting, 11.09.2025 (lifePR) – Viele Beschäftigte glauben, dass Arbeitgeber nur betriebsbedingt kündigen dürfen, wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht. Doch das ist falsch. “Ein Umsatz- oder Gewinnrückgang ist keine Voraussetzung und auch kein gerichtsfester Grund für eine betriebsbedingte Kündigung”, stellt Arbeitsrechtler Görzel klar. Zahlen können sich wieder erholen. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sparen Firmen jedoch oft beim Personal. “Damit betriebsbedingte Kündigungen zulässig sind, müssen Arbeitgeber aber den Entschluss fassen, dass bestimmte Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen und den Betrieb entsprechend umorganisieren“, erklärt der Fachanwalt. Selbst florierende Unternehmen können betriebsbedingt Stellen abbauen – etwa wenn die Geschäftsleitung entscheidet, eine Produktlinie oder den Vertrieb im Ausland einzustellen oder Services wie die Buchhaltung auszulagern. Auch Umstrukturierungen und das Zusammenlegen von Abteilungen können einen Personalabbau bedingen. Wird ein Standort geschlossen oder Betriebszweig verkauft, sind betriebsbedingte Kündigungen üblich.

Allerdings müssen die Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen, bereits beschlossen oder umgesetzt sein. Darüber hinaus sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, vorab sorgfältig zu prüfen, ob sich eine Entlassung vermeiden lässt – etwa wenn Mitarbeiter auf einen anderen, vergleichbaren Arbeitsplatz innerhalb des Betriebs wechseln. Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, könnte auch dort eine Weiterbeschäftigung möglich sein – gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen. Gibt es in einer anderen Abteilung eine freie Stelle, die Betroffene nach einer Umschulung oder Weiterbildung antreten könnten, müssen Chefs ihnen dies anbieten. Fallen durch eine Umstrukturierung mehrere Jobs weg, sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl zu treffen. Grundsätzlich gilt: Auch für betriebsbedingte Kündigungen gelten die regulären Kündigungsfristen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Fehlt ein entsprechender Passus, greifen die gesetzlichen Fristen.

Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel

Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270

Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html

Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html

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