Nürnberg, 15.12.2025 (lifePR) – Eine Verwaltungsangestellte beim Finanzamt rutschte im Sozialraum aus, als sie sich dort wie üblich am Kaffeeautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war feucht gewischt und es wurde ein Warnschild aufgestellt. Die Klägerin zog sich unter anderem einen Bruch des Lendenwirbelkörpers zu. Nach Ansicht der gesetzlichen Unfallversicherung lag kein Arbeitsunfall vor. Der Schutz ende mit dem Durchschreiten der Tür zum Sozialraum, vergleichbar mit dem bei der Kantine. Dem widersprach das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 11/23/R) und bestätigte die Entscheidung vom Hessischen Landessozialgericht. Es betonte, dass, im Gegensatz zum Mittagessen, Kaffeeholen eine „eigenwirtschaftliche Verrichtungen” sei. Wege, die in diesem Zusammenhang innerhalb des Betriebsgebäudes zurückgelegt werden, stünden grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Zum einen diene die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, zum anderen handele es sich um einen Weg, der durch die notwendige Anwesenheit im Betrieb geprägt sei. Die Tür zum Sozialraum habe im Gegensatz zu Außentüren des Betriebsgebäudes, der Kantine oder eines Lebensmittelgeschäfts keine Grenze des Versicherungsschutzes begründet. „Einen verlässlichen Rundumschutz ohne Abgrenzungsschwierigkeiten bietet die private Unfallversicherung“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Dort sind in der Regel neben Arbeitsunfällen auch Freizeitunfälle, zum Beispiel beim Sport oder im Haushalt, mitversichert. „Mit rund 70 Prozent sind sie die häufigste Unfallursache und über die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nicht abgedeckt“, so Bösl.