Nürnberg, 21.07.2025 (lifePR) – Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet ein Hundehalter auch ohne Verschulden, wenn durch seinen Hund ein Schaden verursacht wurde. Der Bundesgerichtshof gab einer Krankenkasse Recht, die Regress für entstandene Behandlungskosten forderte.
Die Tochter eines Hundehalters rief ihren Hund zurück, damit dieser nicht einer anderen Spaziergängerin in die Quere kommt. Dabei zog sich die Schleppleine um das Bein der Frau, die daraufhin stürzte und eine Schienbeinfraktur erlitt. Die gesetzliche Krankenversicherung forderte vom Tierhalter Regress in Höhe der entstandenen Behandlungskosten von 11.639 Euro. Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 381/23). Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus, die sich aus der eigenständigen Bewegung des Tieres, seiner Energie und Kraft ergibt. „Für Hundehalter ist deshalb eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung unverzichtbar“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. In einigen Bundesländern ist sie bereits Pflicht. Sie schützt Tierhalter vor teuren Schadenersatzforderungen und leistet für entstandene Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Wegen der spezifischen Tiergefahr handelt es sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch um eine Gefährdungshaftung, die kein Verschulden des Tierhalters voraussetzt. „Die Versicherung sollte neben dem Haftungsrisiko des Hundehalters und Hüters auch für Schäden an gemieteten, gepachteten und geliehenen Sachen aufkommen“, empfiehlt die Schadenexpertin der uniVersa. Einige Anbieter leisten darüber hinaus auch bei Forderungsausfall, wenn der Hund oder Tierhalter selbst geschädigt wurde und vom Schadenverursacher nichts zu holen ist.