Berlin, 20.12.2023 (PresseBox) – Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent in der Gastronomie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verlängert. Bisher hat der Wille der Regierung und die Lobbyarbeit nicht ausgereicht. Dazu beigetragen hat sicherlich auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig zu erklären. Denn mit dieser Entscheidung fehlt der Regierung das eingeplante Geld. Laut einiger Medien hat sich die Regierung bereits gegen die Verlängerung ausgesprochen. Dennoch wird eine Verlängerung von verschiedenen Politikern weiterhin forciert. Damit ist theoretisch bis zur Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes noch nichts final in Stein gemeißelt, die Tendenz aber klar erkennbar. Ab 1. Januar 2024 wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wieder altes Recht in Kraft treten und Gastronomiebetriebe müssen zurück zu 19 Prozent Umsatzsteuer. Was zu beachten ist, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Evelyn Karstädt in Ahlbeck.
Mit der erwarteten Entscheidung muss die Gastronomie zum Jahreswechsel ihre Kassensysteme umstellen und zum Regelsteuersatz von 19 Prozent für Restaurationsumsätze zurückkehren.
Hintergrund
Durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen im Restaurant als Dienstleistung von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Diese Maßnahme galt zunächst zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Juli 2021. Sie sollte den wirtschaftlich stark betroffenen gastronomischen Betrieben helfen. Später wurde diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31. Dezember 2022 und dann ein weiteres Mal, am 22. September 2022, durch das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Besteuerungsgrundsätze von außer Haus oder „To-go“-Umsätzen bleiben hingegen unverändert.
Für Getränke galt immer und gilt weiterhin grundsätzlich ein Steuersatz von 19 Prozent.
Was Gastrobetriebe jetzt tun müssen
Die Gastronomie muss sich nun kurzfristig auf die Rückkehr zum Regelsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einstellen. Gastronomen sollten daher ihr Angebot auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hin prüfen und die Kassensysteme entsprechend umprogrammieren lassen.
Erfolgt die Umstellung der Kasse nicht und wird der falsche Kassenbeleg mit der falsch berechneten Umsatzsteuer auch der Umsatzsteuervoranmeldung zugrunde gelegt, gilt das als eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies führt zu weiteren Konsequenzen seitens des Finanzamts. Abgesehen von den steuerrechtlichen Pflichten sollten betroffene Gastronomen ihre Kalkulation prüfen.
Wenden Beherbergungsbetriebe für Frühstück und anderen nicht der Beherbergung dienende Leistungen die Pauschalierung für ein „Business-Package“ oder eine „Servicepauschale“ an, müssen sie diesen Posten wieder mit 20 Prozent des Pauschalpreises ansetzen.
„Ob die Finanzverwaltung bei der Besteuerung von Gastronomieleistungen beim Jahreswechsel, also bei Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 wieder Vereinfachungen vorsieht, ist derzeit noch offen“, sagt Ecovis-Expertin Evelyn Karstädt. So ließ die Finanzverwaltung bei der Einführung des ermäßigten Steuersatzes zu, dass die Umsätze, die in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli getätigt wurden, bereits unter den ermäßigten Steuersatz fielen, um nicht mitten in der Nacht die Kassen umstellen zu müssen. Geplant war dies auch für die Rückkehr zu 19 Prozent Ende 2020. Ob dies nun auch für die Umstellung zum 1. Januar 2024 Anwendung findet, ist noch offen.