Utting, 27.11.2024 (lifePR) – .
Höherer Mindestlohn und steigende Azubi-Vergütung
Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn überregional und für alle Branchen auf 12,86 Euro je Arbeitsstunde erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Von der Erhöhung profitieren auch Minijobber und saisonale Arbeitskräfte. Davon ausgenommen sind jedoch Auszubildende.
Doch auch Azubis gehen nicht leer aus. Viele von ihnen bekommen mit dem Beginn des nächsten Jahres ebenfalls mehr Geld. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Mindestvergütung für Auszubildende in Betrieben ohne Tarifbindung im:
- Ersten Lehrjahr monatlich von 649 Euro auf 682 Euro
- Zweiten Lehrjahr monatlich von 766 Euro auf 805 Euro
- Dritten Lehrjahr monatlich von 876 Euro auf 921 Euro
- Vierten Lehrjahr monatlich von 909 Euro auf 955 Euro.
Neue Entgeltgrenze für Minijobber:
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) wird zum Beginn des neuen Jahres von bisher 538 Euro auf 556 Euro angehoben.
Werbungskosten für Arbeitnehmer:
Ausgaben aus beruflichen Gründen, die in direktem Zusammenhang mit der eigenen Erwerbstätigkeit stehen, zählen zu den Werbungskosten. Arbeitnehmer können diese Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Ohne besondere Nachweise erkennt das Finanzamt bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit jährlich 1.230 Euro als Werbungskostenpauschale an. Der Pauschbetrag wird automatisch von den Einnahmen abgezogen. Fallen die Werbungskosten höher aus, müssen sie im Einzelnen belegt werden. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Fachlektüre, Fahrtkosten, Weiter-, Fortbildungs- und Bewerbungskosten und Gewerkschaftsbeiträge.
Homeoffice: Tagespauschale nutzen
Wer von zu Hause aus beruflich tätig ist, profitiert steuerlich von einer Tagespauschale. Für jeden Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige pauschal sechs Euro pro Tag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das kann sich jährlich immerhin auf bis zu 1.260 Euro summieren. Damit sind insgesamt 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Eine tägliche Mindestdauer für die Arbeit im Homeoffice wird nicht verlangt. Die Tagespauschale gilt sogar dann, wenn kein separater Raum als häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.Selbstständige und Freiberufler sind dabei besonders begünstigt: Sie können sogar Wochenend-, Feier- und Urlaubstage für ihre Steuer ansetzen, an denen Sie ihr Homeoffice beruflich genutzt haben.
Tipp: Auch wenn das Finanzamt keine besonderen Nachweise zur Nutzung Ihres Homeoffice verlangt, sollten Sie dennoch im eigenen Interesse auflisten, wann und wie lange Sie dort aus beruflichen Gründen präsent waren.
Häusliche Arbeitszimmer: Haben Sie als Selbstständiger oder Freiberufler Ihr Büro in Ihren eigenen vier Wänden eingerichtet, können die Kosten dafür in Ihrer Steuererklärung anteilig angeben, soweit sie auf die berufliche Nutzung entfallen. Zu den absetzbaren Ausgaben gehören zum Beispiel:
· Mieten
· Reinigungskosten
· Versorgungskosten (Strom, Wasser, Heizung)
· Telekommunikation (Telefon, Internet)
· Betriebskosten
Sind Sie Eigentümer der Immobilie, in der sich das Arbeitszimmer befindet, können Sie weitere Positionen absetzen, zum Beispiel für:
- Instandhaltungen und Renovierungen
- Grundabgaben
- Darlehenszinsen bei einer kreditfinanzierten Immobilie
- Gebäudeabschreibung
Inflationsausgleichsprämie steuerfrei:
Damit Arbeitgeber ihre Beschäftige in Zeiten hoher Inflation unterstützen können, wurde die steuerfreie begünstigte Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Steuerbefreit sind Zahlungen an jeden Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro. Liegt der Betrag darüber, so muss dieser Teil versteuert werden. Begünstigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit und Minijobber. Die Steuerbefreiung für den Inflationsausgleichsprämie gilt nur noch für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024. Bis zu diesem Stichtag sind auch Teilbeträge möglich. Liegt der Auszahlungsbetrag über 3.000 Euro, so muss dieser Teil versteuert werden. Begünstigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ob in Voll- oder Teilzeit oder als Minijobber.
Allerdings hat der Fiskus eine steuerbegünstigte Prämienzahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Damit die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auf Ihrem Gehaltskonto landet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Zahlung wird zusätzlich zum Lohn oder Gehalt geleistet. Eine bloße Umwandlung des geschuldeten Entgelts ist nicht möglich. Dies gilt auch für ein vertraglich festgelegtes Weihnachts- und Urlaubsgeld.
- Der Arbeitgeber gewährt die Prämie als freiwillige Sonderzahlung.
- Es besteht ein sachlicher Zusammenhang mit der Inflation (Inflationsbezug). Als Zahlungsgrund reicht der Vermerk „Inflationsausgleich“ in der Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger dazu aus.
- Die Auszahlung erfolgt als Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto im Begünstigungszeitraum, spätestens bis zum 31. Dezember 2024. Wer die erwünschten Steuervorteile noch in Anspruch nehmen will, muss sich also sputen.
Um die Inflationsausgleichsprämie noch rechtzeitig in diesem Jahr steuerfrei zu kassieren, sollten Sie sich möglichst umgehend an ihren Arbeitgeber wenden.
Den kompletten biallo.de Ratgeber zu diesem Thema gibt es hier: https://link.biallo.de/vr9xu4ka/