Utting, 26.11.2024 (lifePR) – Handwerkerarbeiten: In Ihrer Steuererklärung dürfen Sie Arbeitskosten in Ihren Handwerkerrechnungen geltend machen. Jährlich werden 20 Prozent, maximal 1.200 Euro steuermindernd angerechnet. Auch Anfahrts- und Gerätekosten fallen darunter, nicht jedoch reine Materialkosten. Wenn Sie den Abzugsbetrag in 2024 noch nicht ausgeschöpft haben, kann es sich lohnen, geplante Reparatur- und Renovierungsarbeiten noch auf dieses Jahr vorzuziehen.
Wichtig: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die Handwerkerrechnung noch in 2024 begleichen.begleichen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuern sparen können Sie auch mit Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen Ausgaben für Beschäftigte im und rund ums Haus. Typische Tätigkeiten sind die Kinderbetreuung, die häusliche Reinigung und die Alters- oder Krankheitspflege von Angehörigen. 20 Prozent dieser Kosten bis maximal 4.000 Euro werden in Ihrer Steuerklärung anerkannt.
Bis Ende Dezember 2024 können Sie noch für das laufende Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise Grün- und Gehölzschnittarbeiten oder Rasen- und Pflanzenpflege steuerbegünstigt erledigen lassen.
Wer in seinem Haushalt eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann ebenfalls 20 Prozent des gezahlten Lohns von der Steuer absetzen – höchstens jedoch 4.000 Euro. Wenn Sie jemanden bis zur zulässigen 538-Euro-Entgeltgrenze einstellen, sind ebenfalls 20 Prozent, maximal aber 510 Euro pro Kalenderjahr steuerbegünstigt.
Gesundheitskosten: Maßnahmen im Gesundheitsbereich sind oftmals kostspielig und belasten das Finanzbudget vieler Patienten, Behinderter und Pflegebedürftiger über Gebühr. Das gilt vor allem für Haushalte mit chronisch oder schwerkranken Menschen.
Besonders zu nennen sind sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel). Das sind Leistungen, die nicht zum medizinischen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Es handelt sich dabei um Selbstzahler-Leistungen, die aus der privaten Tasche bezahlt werden müssen.
Doch nun die gute Nachricht: Gesundheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, die in der Steuererklärung abgesetzt werden können. Allerdings nur dann, wenn sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Die Zumutbarkeitsgrenze beträgt, gestaffelt nach Höhe der Einkünfte und Familienstand, zwischen einem Prozent und sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Alles was darüber liegt, wird steuerlich den außergewöhnlichen Belastungen zugerechnet. Die zumutbare Belastung beträgt beispielsweise bei Steuerpflichtigen mit einem oder zwei Kindern sowie Gesamteinkünften in einer Spanne von 15.340 Euro bis maximal 51.130 Euro drei Prozent der erzielten Einkünfte.
Tipp: Sammeln und sichten Sie alle Belege und Rechnungen über Gesundheitskosten, die nicht von den gesetzlichen Kassen erstattet werden. Dazu gehören Zu- beziehungsweise Aufzahlungen für Medikamente ebenso wie für medizinisch notwendige Heil- und Hilfsmittel sowie Eigenanteile bei ärztlich verordneten Anwendungen wie etwa Beispiel Therapien oder Reha-Maßnahmen. Auch Fahrt- beziehungsweise Reisekosten zu Arztpraxen und medizinischen Versorgungseinrichtungen gehören dazu.
Spenden: Sach- und Geldspenden werden durch das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen als steuerbegünstigte Sonderausgaben anerkannt. Spenden sind freiwillige Aufwendungen für mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Inland und im EU-Ausland. Die Höhe der Spenden darf bis zu 20 Prozent der Gesamteinkünfte betragen. Allerdings sind sie nur dann über die Steuererklärung absetzbar, wenn sie zu einem vom Fiskus anerkannten Zweck geleistet werden. Das können Zahlungen an begünstigte Institutionen wie etwa gemeinnützige Vereine, Kirchen, Universitäten, Museen, Tierheime, Umweltverbände und Spenden für Katastrophenfälle sein.
Für Spenden bis zu 300 Euro, in Katastrophenfällen sogar unbegrenzt, gilt ein vereinfachter Spendennachweis, so dass es keiner gesonderten Spendenquittung bedarf. Vielmehr genügen bei Barleistungen die Einzahlungsquittung oder bei Überweisungen die Buchungsbestätigung der Bank, zum Beispiel durch den entsprechenden Kontoauszug. Bei Sachspenden muss deren Wert ausreichend dokumentiert werden.
Spenden und Beiträge an politische Parteien sind bis zu 1.650 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern bis zu 3.300 EUR begünstigt. Die genannten Beträge sind zu 50 Prozent abzugsfähig.
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