Berlin, 15.02.2024 (PresseBox) – Die Bundesregierung will auch für dieses Jahr eine Menge neuer Steuergesetze auf den Weg bringen. Damit kommen auf Ärztinnen und Ärzte wieder einige Änderungen zu. Was genau sich ändert, wann und wie die neuen Regeln umzusetzen sind, wissen wir allerdings erst, wenn der Gesetzesentwurf verabschiedet wird. Vorab informiert Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf bei Ecovis in Rostock über einige bereits verabschiedete sowie die geplanten Änderungen.
Was beschlossen wurde und jetzt schon gilt
Inflationsausgleichsprämie
Ärztinnen und Ärzte können ihren Angestellten zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn eine Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Dies gilt im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bei einem Betrag bis zu 3.000 Euro. Diese Prämie können sie auch in Teilbeträgen auszahlen.
Neue Grenzen für Minijobs
Durch die Steigerung des gesetzlichen Mindestlohns erhöhte sich ab dem 1. Januar 2024 die Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) von derzeit 520 Euro auf 538 Euro.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Durch das MoPeG besteht seit dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Damit wird die BAG selbst rechtsfähig. Sie kann nach dem Umwandlungsgesetz Praxisvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Praxisinhaber übertragen oder selbst übernehmen. Inwiefern andere Möglichkeiten der Umwandlung auch berufsrechtlich möglich sein werden zum Beispiel eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH an der (auch) berufsfremde Dritte als Gesellschafter beteiligt sind, wird erst die künftige Entwicklung des ärztlichen Berufsrechts zeigen.
Geplante Neuerungen im Wachstumschancengesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) verabschiedet. Die geplanten Neuerungen würden dann im Laufe des Jahres 2024 – möglicherweise mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2024 – in Kraft treten. Es sind dabei durchweg aber noch Änderungen möglich.
Geschenke an andere Ärztinnen und Ärzte
Für Geschenke an Berufskollegen, also Ärzte, die nicht Arbeitnehmer der eigenen Praxis sind, soll die Freigrenze pro Empfänger von 35 Euro auf 50 Euro pro Jahr erhöht werden.
Ausflüge, Feste und Feiern
Die Kosten für beispielsweise Speisen, Getränke und Rahmenprogramm, die bei Ausflügen des Praxisteams, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern entstehen, sind normalerweise als zusätzliches Gehalt zu versteuern. Sie bleiben aber bis zu 110 Euro pro Person und Veranstaltung (höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr) steuerfrei. Dieser Freibetrag soll nun auf 150 Euro angehoben werden.
Privatnutzung Praxis-Pkw
Wird ein Praxis-Pkw auch privat genutzt, dann ist pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Handelt es sich bei dem Praxis-Pkw aber um ein ausschließlich elektrisch betriebenes Auto, dann reduziert sich die Versteuerung auf 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Während der Bruttolistenpreis des E-Autos bisher nicht mehr als 60.000 Euro betragen durfte, soll diese Grenze jetzt auf 70.000 Euro angehoben werden und für alle ausschließlich elektrisch betriebenen Autos, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden, gelten.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Bisher konnten Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vollständig als Praxisausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) betrugen. Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind zum Beispiel Notfallkoffer und darin enthaltene Einzelteile, aber auch ganz allgemein etwa Kleinmöbel und Praxis-Software. Die Grenze soll auf 1.000 Euro pro Wirtschaftsgut angehoben werden. Beim Sammelposten will der Gesetzgeber den Höchstbetrag von 1.000 Euro auf 5.000 Euro anheben. Die Auflösungsdauer von fünf Jahren will er auf drei Jahre verringern.
Höhere Sonderabschreibung
Praxen, deren Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro beträgt, können für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mehr als nur die reguläre Abschreibung geltend machen. So können sie im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren um bis zu 20 Prozent der Kosten als Sonderabschreibung absetzen. Die Förderung soll erweitert werden und statt 20 Prozent sollen 50 Prozent Sonderabschreibung gelten.
E-Rechnung
Bereits ab 2025 sollen erste Schritte zu einer verpflichtenden E-Rechnung im unternehmerischen Bereich (B2B) unternommen werden. Eine E-Rechnung bedeutet ein spezielles, auswertbares elektronisches Rechnungsformat. Es soll Übergangsregelungen sowie Befreiungen geben. Mehr dazu hier: www.ecovis.com/e-rechnung/
Kleinunternehmer
Erzielen Ärzte Umsätze, die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, weil sie keine Heilbehandlungen sind, dann fallen sie in der Regel mit diesen Umsätzen unter die Kleinunternehmerregelung. Solange die Umsätze unter 22.000 Euro pro Kalenderjahr bleiben, fällt keine Umsatzsteuer an. Das betrifft zum Beispiel Umsätze aus kosmetischen Behandlungen oder aus dem Verkauf von Mundhygieneartikeln und Kontaktlinsen. „Bisher gab es keine gesetzliche Regelung, die Kleinunternehmer generell von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreite. Durch das Wachstumschancengesetz sollen Kleinunternehmer nun grundsätzlich nicht mehr verpflichtet sein, eine Jahreserklärung abzugeben. Die Pflicht besteht jedoch weiterhin, wenn Kleinunternehmer für bezogene Eingangsumsätze die Umsatzsteuer im Rahmen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft schulden, also die Umsatzsteuer abführen müssen“, sagt Johannes Pakendorf bei Ecovis in Rostock.