Reparatur durch den Hersteller

Utting, 14.10.2024 (lifePR) – Geben Staubsauger oder Bügeleisen ihren Geist auf, sollte man sich zunächst entweder über den Handel oder direkt an den Hersteller wenden. Innerhalb der EU beträgt die gesetzliche Gewährleistung bei im stationären Handel oder im Internet gekauften Neuwaren zwei Jahre, bei Gebrauchtwaren beispielsweise generalüberholter sogenannter "refurbished" Elektronik mindestens ein Jahr. Innerhalb der ersten zwölf Monate gilt bei Neuwaren eine Beweislastumkehr. Das bedeutet, Sie als Käufer oder Käuferin müssen nicht nachweisen, dass Sie ein Produkt nicht beschädigt haben. Stattdessen gilt die Annahme, dass von Anfang an ein Fehler vorlag. Im Gegensatz zur gesetzlich festgelegten Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Leistung von Händler oder Hersteller. So wird bei manchen Produkten gegen einen Aufpreis eine über den Zeitraum der Gewährleistung hinausgehende Garantie angeboten. Tritt ein Defekt nach Ablauf des ersten Jahres auf, müssen Sie beweisen, dass ein Verschulden des Herstellers vorliegt, um eine Reparatur, einen Umtausch oder einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Liegt kein Eigenverschulden vor, sind Reparatur oder Umtausch innerhalb der Gewährleistung kostenlos. Ist die bereits abgelaufen, ist es sinnvoll, sich einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Wird im Anschluss kein Festpreis vereinbart, kann der Kostenvoranschlag allerdings bei unvorhersehbarem Mehraufwand um 15 bis 20 Prozent überschritten werden. Falls für den Kostenvoranschlag eine aufwendigere Diagnose nötig ist, wird in der Regel eine Pauschale verlangt, die bei einem Auftrag meist mit den Reparaturkosten verrechnet wird. Gleiches gilt, wenn für Waschmaschine, Kühlschrank und Co. ein Techniker ins Haus kommt. Hier werden dann noch Fahrtkosten fällig.

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