Berlin, 04.03.2024 (PresseBox) – Nicht nur DAX-Unternehmen, sondern auch alle Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss offenlegen. Doch die Form der jeweiligen Offenlegung ist nicht bei jedem Unternehmen gleich. Als Faustregel gilt: Je größer ein Unternehmen ist, desto umfangreicher sind auch seine Offenlegungspflichten. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberaterin Gina Giel in Bamberg.
Nicht nur DAX-Konzerne sind verpflichtet, ihre jährlichen Jahresabschlüsse elektronisch offenzulegen. Betroffen von dieser Anforderung sind auch sämtliche Kapitalgesellschaften, zum Beispiel die GmbH oder Aktiengesellschaft. Aber auch Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, etwa GmbH & Co. KG oder Banken, sind zur Offenlegung verpflichtet. „Die Offenlegung dient dem Gläubigerschutz. Denn die Öffentlichkeit kann die Jahresabschlüsse einsehen. Dadurch ist gewährleistet, dass sich potenzielle Geschäftspartnerinnen und -partner über die Vermögenslage der Firma informieren können“, erklärt Gina Giel.
Wie lange haben Unternehmen Zeit, ihre Jahresabschlüsse offenzulegen?
Die Einreichungsfrist beträgt höchstens ein Jahr ab dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs.
Beispiel: Ein Unternehmen hat als Geschäftsjahr das Kalenderjahr gewählt. Der Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 war damit bis zum 31. Dezember 2022 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Diese Frist lässt sich nicht verlängern. „Hält das Unternehmen die Ein-Jahres-Frist nicht ein, wird gegen die vertretungsberechtigten Organe ein Ordnungsgeldverfahren durchgeführt“, weiß Steuerberaterin Giel. Als vertretungsberechtigte Organe gelten zum Beispiel Geschäftsführer oder Vorständinnen. Das Ordnungsgeldverfahren kann sich aber auch gegen die Gesellschaft selbst richten. Gegen ein Ordnungsgeld können Betroffene innerhalb von sechs Wochen Einspruch einlegen.
Was gilt für den Abschluss zum 31. Dezember 2022?
Aufgrund der auch im Jahr 2022 noch anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie hat das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium die Jahresfrist verlängert. Die Frist für Abschlüsse zum 31. Dezember 2022 endet ausnahmsweise am 2. April 2024. Wer den Jahresabschluss bis zu diesem Tag elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreicht, hat kein Ordnungsgeldverfahren zu erwarten.
Was bedeutet dies für Unternehmen?
Diese Regelung entlastet betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie haben nun drei Monate länger Zeit, ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. „Dass die Ordnungsgeldverfahren bis zum 2. April 2024 ausgesetzt sind, entlastet Unternehmen und Kanzleien enorm“, meint Giel. Die Fristverlängerung bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen die Jahresabschlüsse aufschieben sollten.