Berlin, 13.03.2024 (PresseBox) – Medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform einer GmbH erfreuten sich in den vergangenen Jahren besonderer Beliebtheit. Nicht zuletzt weil viele glauben, dass sie mit der GmbH Steuern sparen können. Doch ist die GmbH wirklich geeignet, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu ersetzen?
Vor 20 Jahren hat der Gesetzgeber mit dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) einen neuen Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Da das MVZ grundsätzlich die Rechtsform einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) oder einer Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH) haben kann, ergeben sich für die Ärzte-Gesellschafter aus der gewählten Rechtsform unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.
Gerade bei der GmbH soll es steuerliche Einsparmöglichkeiten geben. Doch ist das wirklich so? „Dazu sollte man die wesentlichen Unterschiede der Rechtsformen und die steuerlichen Besonderheiten von Transparenz- und Trennungsprinzip kennen“, sagt Theresa Günther, Steuerberaterin und Fachberaterin für das Gesundheitswesen bei Ecovis in München.
Die Unterschiede von MVZ GbR und MVZ GmbH
Eine MVZ GbR ist eine Rechtsform, bei der mehrere Ärzte fachlich zusammenarbeiten, um medizinische Dienstleistungen gemeinsam anzubieten. Die Haftung der Gesellschafter ist in der Regel persönlich und unbeschränkt. Das bedeutet, dass sie mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des MVZs haften.
Eine MVZ GmbH ist eine eigenständige juristische Person, bei der das Haftungsrisiko der Gesellschafter auf das eingebrachte Kapital beschränkt ist. Damit ist die persönliche Haftung der Gesellschafter begrenzt.
Beide Rechtsformen haben ihre Vor- und Nachteile. Eine MVZ GbR ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen den Gesellschaftern, während eine GmbH eine größere Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung und der Geschäftsführung bietet. „Die Wahl zwischen den Rechtsformen hängt auch immer von den individuellen Bedürfnissen und Zielen der Beteiligten ab“, weiß Günther. Je nachdem, welche Rechtsform Ärztinnen und Ärzte für das MVZ wählen, ist die steuerliche Behandlung unterschiedlich.
Die steuerliche Seite bei der GbR
Eine GbR ist meist eine freiberufliche Personengesellschaft, für die diese Regeln gelten:
- Eine Bilanz ist nicht aufzustellen.
- Den Gewinn dürfen Ärzte nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln.
- Die ärztliche Leistung ist erst als Einnahme zu erfassen, wenn die Patienten oder die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bezahlen und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ärzte die Leistung erbracht haben.
- Es gilt das Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass durch die GbR „hindurchgeschaut“ wird auf die dahinterstehenden Gesellschafter.
- Die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert. Die GbR selbst ist nicht steuerpflichtig.
- Übt die GbR keine gewerblichen Tätigkeiten aus, fällt keine Gewerbesteuer an.
- Die Gesellschafter müssen ihre Einkünfte aus der GbR in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.
- Der Steuersatz richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Gesellschafters und ist abhängig von der Höhe des Gewinns oder des Einkommens. Je höher das Einkommen ist, umso höher ist auch der Steuersatz. Der Steuersatz inklusive Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für hohe bis sehr hohe Einkommen kann bis zu 48 Prozent betragen.
Welche Steuerregeln für eine GmbH gelten
Eine GmbH ist, im Gegensatz zur GbR, eine Kapitalgesellschaft.
- Es gilt das steuerliche Trennungsprinzip. Das heißt, es wird nicht wie bei der GbR „hindurchgeschaut“, sondern es wird zwischen der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter unterschieden.
- Die GmbH ist als eigenständige juristische Person auf erster Ebene selbst mit ihrem Gewinn in Höhe von 15 Prozent körperschaftsteuerpflichtig.
- Es fallen Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag an. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Sitz der MVZ GmbH, denn jede Gemeinde legt ihren eigenen Gewerbesteuerhebesatz fest. Im Durchschnitt beträgt der Gewerbesteuersatz etwa 14 Prozent bei einem Hebesatz von 400 Prozent.
- MVZ müssen eine Handels- und Steuerbilanz aufstellen. Die Handelsbilanz ist beim Handelsregister einzureichen, das sie offenlegt oder hinterlegt.
- Ärztliche Leistungen sind dann steuerlich als Einnahmen zu erfassen, wenn sie erbracht und nicht erst wenn sie bezahlt sind.
- Die MVZ GmbH ist buchführungspflichtig. Sie muss die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOBD) einhalten.
- Um den Gewinn zu ermitteln, sind etwa die Forderungen an die KV und Patienten sowie die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten einzubeziehen – unabhängig davon, wann diese geflossen sind.
- Das Geld der Praxis gehört der MVZ GmbH. Der Arzt kann ohne vertragliche Regelungen, etwa einen Gesellschafterbeschluss über eine ordentliche Gewinnausschüttung, nicht einfach in die „Kasse greifen“.
- Wenn die GmbH die Gewinne an ihre Gesellschafter ausschüttet (Dividenden), ist der Gewinn ebenfalls auf zweiter Ebene zu versteuern. Hier greift die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von derzeit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
„Um eine vermeintliche steuerliche Vorteilhaftigkeit einer MVZ GmbH im Vergleich zu einer MVZ GbR beurteilen zu können, sollten Ärztinnen und Ärzte, die die Rechtsform wechseln wollen, die steuerlichen Vor- und Nachteile mit ihrem Steuerberater berechnen“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Mathias Parbs in Rostock.
Auf den Einzelfall kommt es an
Je nach Einzelfall kann es sein, dass die MVZ GbR mit ihrer Gesamtsteuerbelastung im Vorteil ist, weil eine Versteuerung nur auf einer Ebene – der Gesellschafterebene – stattfindet. Die Gewinne der MVZ GmbH werden im Vergleich höher besteuert. Eine Ausnahme hiervon gibt es dann, wenn das MVZ die Gewinne nicht ausschütten, sondern investieren (thesaurieren) will. Dabei ist auch noch zu berücksichtigen, dass die MVZ GmbH an die an ihr beteiligten Ärzte in aller Regel ein monatliches Gehalt zahlt. „Dieses mindert natürlich den Gewinn und damit die Steuerbelastung der MVZ GmbH. Die Ärzte müssen aber wiederum mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz das Gehalt versteuern“, sagt Parbs.
Grundsätzlich sollten Ärztinnen und Ärzte immer eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Vergleichsrechnung anstellen. „Es ist wichtig zu beachten, dass die Wahl der Rechtsform, unabhängig von steuerlichen Motiven, auch zu den Vorstellungen der Partner passt. Daher sollten Ärztinnen und Ärzte diese Entscheidung gut überlegen und sie idealerweise mithilfe eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts treffen“, sagt Ecovis-Expertin Günther.