Miteigentum an einem Grundstück: Übertragung eines Miteigentumsanteils an einen Minderjährigen ohne Ergänzungspflegschaft möglich

Berlin, 02.09.2024 (PresseBox) – Ein Ergänzungspfleger muss die Auflassung für die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück nicht genehmigen. Den Beschluss erklärt Ecovis-Steuerberaterin Nicola Schönberger in Forstenried bei München.

Sachverhalt

Der übertragende Elternteil war Eigentümer eines Grundstücks. Er übertrug jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem nicht vermieteten Grundstück durch Schenkung an die beiden minderjährigen Kinder. Das Grundbuchamt forderte für die Eintragung der Auflassung einen Ergänzungspfleger.

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 18. April 2024 entschieden, dass der Erwerb von Eigentum an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft ist (V ZB 51/23)Denn die mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück einhergehenden laufenden öffentlichen Grundstückslasten, etwa Grundsteuern, sind keine typische Gefährdung des Minderjährigen. Ein auf das Wohl des Minderjährigen bedachter Ergänzungspfleger würde für diesen Fall des Grundstückserwerbs seine Zustimmung nicht verweigern.

Anders stellt sich hingegen die Beurteilung eines rechtlichen Vorteils bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück dar (Paragraph 107 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Mit einem Mietvertrag oder Pachtvertrag gehen für den Minderjährigen zahlreiche rechtliche Verpflichtungen einher. Diese erweisen sich für den Minderjährigen als rechtlich nachteilig.

Auch der Erwerb einer Eigentumswohnung gestaltet sich für Minderjährige rechtlich nachteilig. Denn es entstehen unmittelbar einige Verpflichtungen. Dazu gehören

  • die Beteiligung an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zum Beispiel Abwasser oder Müllabfuhr,
  • die Kostenübernahme der Instandhaltung und Instandsetzung etwa Wartungsarbeiten durch Schornsteinfeger sowie
  • weitere Verwaltungstätigkeiten wie Hausreinigung und Hausverwaltung.

Der Minderjährige wird mit dem Erwerb der Eigentumswohnung Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er kann sich deshalb den Pflichten nicht entziehen. Aufgrund der anteiligen Verpflichtung des Minderjährigen zur Übernahme der Kosten ist der Erwerb einer Eigentumswohnung für den Minderjährigen daher rechtlich nachteilig. Im Gegensatz dazu ist der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück und Gebäude rechtlich vorteilhaft.

Zusammenfassung

  • Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für Minderjährige immer rechtlich nachteilig, weil der Minderjährige unmittelbar Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird und daher einige Pflichten hat.
  • Ebenfalls nachteilig ist die Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an einem vermieteten oder verpachteten Grundstück (keine Eigentumswohnung) an eine minderjährige Person.
  • Der Erwerb von Miteigentum und Alleineigentum an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück dagegen ist für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft.
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