Berlin, 01.08.2024 (PresseBox) – Nicht immer finden Unternehmerinnen und Unternehmer einen Nachfolger für ihren Betrieb und müssen daher schließen. Was in einem solchen Fall arbeitsrechtlich bei den Kündigungsfristen ihrer Beschäftigten zu beachten ist, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Kündigung auch bei Unternehmensaufgabe erforderlich
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen eine Betriebsschließung langfristig planen. Das betrifft auch die Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse, denn die Unternehmensaufgabe als solche beendet diese nicht. „In der Praxis haben Unternehmer das oft nicht im Blick“, weiß Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff. „Es ist aber wichtig, dass sie jedes einzelne bestehende Arbeitsverhältnis beenden“, sagt der Experte.
Kündigungsfristen bei Betriebsschließung
Beim Ablauf der Kündigung gibt es im Falle einer Betriebsschließung keine Besonderheiten. Deshalb sind auch hier individuell geltende Kündigungsfristen zu beachten, die sich durch individuelle Vereinbarungen, Tarifverträge oder das Gesetz bestimmen. Sowohl bei tariflichen als auch gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten, dass sich Kündigungsfristen mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern. Zum Beispiel gilt bei einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats. Trotz einer Betriebsschließung können Unternehmer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also nicht fristlos oder mit einer verkürzten Frist kündigen.
Das Ende eines Arbeitsverhältnisses kann sich zudem weiter verzögern, wenn der Betriebsrat zu beteiligen ist oder Arbeitnehmern im Einzelfall ein besonderer Kündigungsschutz zukommt. Betriebe können beispielsweise schwerbehinderte Menschen nur mit der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes kündigen. Auch Beschäftigte in Elternzeit haben einen besonderen Kündigungsschutz. Hier bedarf es der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. „Unternehmer sollten bei einer Betriebsschließung unbedingt die bestehenden Arbeitsverhältnisse berücksichtigen und die Kündigungen rechtzeitig planen und erklären“, empfiehlt Roloff.
Müssen Unternehmer Angestellten eine Abfindung zahlen?
Unternehmer müssen ihrer Belegschaft keine Abfindung zahlen, wenn die Kündigung frist- und formwirksam ausgesprochen und die Vorgaben bei einem bestehenden besonderen Kündigungsschutz beachtet wurden. „Kündigungen im Rahmen einer Unternehmensaufgabe sind betriebsbedingt und somit sozial gerechtfertigt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Roloff.