Utting, 09.09.2025 (lifePR) – Damit es Geld gibt, müssen sich Beschäftigte spätestens drei Monate vor Ende ihres Arbeitsvertrags arbeitssuchend melden. Da es bei einer betriebsbedingten Kündigung meist keine lange Vorlaufzeit gibt, gilt hier eine Frist von drei Tagen. Zudem müssen entlassene Mitarbeitende nach Ablauf der Kündigungsfrist – spätestens am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit – persönlich erscheinen und sich arbeitslos melden. Erst danach können sie Arbeitslosengeld beantragen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert eine Sperrzeit und erhält kein Geld. Bei einer verspäteten Meldung gibt es eine einwöchige Sperre. Wer sich nicht ausreichend bemüht, eine neue Anstellung zu finden, und Jobangebote ausschlägt, dem streicht das Amt mehrere Wochen die Unterstützung. Kündigen Sie selbst oder scheiden freiwillig vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Betrieb aus, fließt bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Zudem verringert sich die Bezugsdauer, weil die Sperrzeit angerechnet wird.
Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel
Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270
Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html
Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html