Berlin, 16.12.2024 (PresseBox) – Für den Baumbestand bei Forstflächen fällt keine Grunderwerbsteuer an. Das entschied der Bundesfinanzhof bereits am 23. Februar 2022. Dennoch gibt es immer wieder Unklarheiten. Was das Urteil in der Praxis bedeutet, erklärt Ecovis-Steuerberater Michael Galler in Rosenheim.
Wann fällt Grunderwerbsteuer an?
Die Grunderwerbsteuer fällt in der Regel beim Verkauf eines Grundstücks an und ist dabei auch für Gegenstände, die fest mit dem verkauften Grund und Boden verbunden sind, zu bezahlen. Das betrifft zum Beispiel Gebäude. Anderenfalls handelt es sich um Scheinbestandteile. Diese sind nur vorübergehend mit dem Boden verbunden. Ob das auch für Bäume, etwa für Weihnachtsbaumplantagen, gilt, war lange unklar.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Mit seinem Urteil vom 23. Februar 2022 sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit: Bäume, die dazu gepflanzt oder ausgesät werden, um sie später zu fällen, gelten als Scheinbestandteil (II R 45/19). Dies begründete der BFH damit, dass in diesem Fall – also der Weihnachtsbaumkultur – von Anfang an klar war, dass die Bäume nur vorübergehend auf der Fläche stehen sollen. Somit gelten Bäume auf den meisten Forstflächen als Scheinbestandteile. Aufstehendes Holz ist daher in der Regel von der Grundsteuer befreit.
Unser Tipp: Notarielle Kaufpreisaufteilung
„Forstwirte, die eine Forstfläche verkaufen wollen, sollten den Kaufpreis aufspalten“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Michael Galler. „Somit können sie klar aufzeigen, welcher Anteil auf den Grund und Boden und welcher Teil auf das Holz fällt“, weiß der Experte. Denn der Anteil des Holzes unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.