Düsseldorf, 27.12.2023 (lifePR) – Kosten für haushaltsnahe Dienste, wie z. B. die Pflege von Angehörigen, Kinderbetreuung oder der Winterdienst, können teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe allerdings nicht. In einem konkreten Fall handelte es sich um ein Notrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer rund um die Uhr besetzten Zentrale herstellt, die im Notfall Dritte verständigt, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Kosten fallen demnach nur für die Bereitstellung des Systems sowie die Rufbereitschaft an. Im Haushalt des Steuerpflichtigen wird vom Anbieter keinerlei Leistung erbracht. Es fehlt nach Auskunft der ARAG Experten daher die Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 7/21).
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