Berlin, 16.09.2024 (PresseBox) – Ärztliche Behandlungsleistungen sind grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen. Doch gilt dies für alle Ärzte oder gibt es auch Ausnahmen von dieser Vorschrift?
Approbierte Ärztinnen und Ärzte müssen ihre ärztlichen Leistungen, die sie außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung erbringen, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Somit ist die GOÄ bei Privatliquidationen, also der Abrechnung gegenüber privatkrankenversicherten oder unversicherten Patienten, gesetzlich Krankenversicherten im Fall von individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) oder bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens, anzuwenden.
Die GOÄ in Kapitalgesellschaften
Ungeklärt war bisher die Frage, ob die GOÄ auch bindend für Kapitalgesellschaften ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt musste sich im vergangenen Jahr mit der Frage beschäftigen, ob die GOÄ auch zwingend für Arztpraxen gilt, die Ärzte in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH) betreiben. Hierunter fällt die MVZ- oder auch die Ärzte-GmbH.
Im zu urteilenden Fall bewarb ein Anbieter (Ärzte-GmbH) im Internet seine ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit Cannabis. Das Entgelt dafür wurde nicht nach der GOÄ abgerechnet. Hinzu kam, dass er öffentlich Rabatte anbot. Dagegen klagte ein Mitbewerber. Begründung: Die Abrechnung der angebotenen Behandlungsleistungen erfolgte nicht nach den Vorschriften der GOÄ, eine Ärzte-GmbH dürfe nicht selbst Behandlungsverträge mit den Patienten abschließen, und zudem fehle es auch an einem schriftlichen Behandlungsvertrag.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als nächste Instanz wiesen den Unterlassungsantrag als unbegründet ab (OLG-Urteil vom 9. November 2023, 6 U 82/23). Die Ärzte-GmbH als Kapitalgesellschaft sei berechtigt, selbst Behandlungsverträge mit den Patienten zu schließen. Diese Verträge bedürfen auch keiner besonderen Form. Die GmbH könne somit die Preise für die Behandlungen frei mit den Patienten vereinbaren.
Das Urteil des OLG Frankfurt sorgte jedoch nicht für klare Rechtssicherheit und war umstritten. Schließlich hatten andere Gerichte in der Vergangenheit in dieser Frage schon entgegengesetzt geurteilt.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der Bundesgerichtshof (BGH) sorgte nun für Klarheit: Mit Urteil vom 4. April 2024 (III ZR 38/23) entschied er, dass die GOÄ auch für juristische Personen gilt. Somit sind MVZund Ärzte-GmbH ebenfalls daran gebunden. „Der BGH hat nun endgültig einen Riegel vor eine von der GOÄ abweichende Abrechnung geschoben“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Anders in Düsseldorf. Für die Praxis gibt es jetzt Rechtssicherheit. Ob die Abrechnung nach GOÄ zwingend erforderlich ist, um den Patienten vor überhöhten Behandlungskosten zu schützen, mag dahingestellt sein.
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