Berlin, 02.01.2024 (PresseBox) – Künftig dürfen Betreiber ihre Photovoltaikanlage auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 entnehmen, müssen dies aber bis zum 11. Januar 2024 ihrem zuständigen Finanzamt melden. Das hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 30. November 2023 festgelegt. Warum Betreiber für den Eigenverbrauch dann keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Cornelia Haaske.
Das Jahressteuergesetz 2022 brachte für Betreiber von Photovoltaikanlage zahlreiche Änderungen mit sich. Neben der Befreiung von der Einkommensteuer schuf die Bundesregierung einen neuen Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung von Photovoltaikanlagen. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium auch die rückwirkende Entnahme aus dem Unternehmensvermögen ermöglicht.
Wann lässt sich der Nullsteuersatz anwenden?
Zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Bundesregierung einen Umsatzsteuersatz in Höhe von null Prozent („Nullsteuersatz“) auf bestimmte Umsätze in Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) geschaffen. Dieser lässt sich seit dem 1. Januar 2023 anwenden. Dadurch wird auf die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Solarmodulen einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher an den jeweiligen Betreiber der Anlage eine Umsatzsteuer von null Prozent berechnet.
Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) ist der Nullsteuersatz auch dann anwendbar, wenn die Anlage die örtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Für den laufenden Betrieb der Anlage kommt der neue Steuersatz nicht zum Tragen. „Für Einnahmen aus der Stromeinspeisung ist eine Steuer von 19 Prozent fällig“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cornelia Haaske aus Grafing. „Der Betreiber muss für den privaten Eigenverbrauch dagegen keine Umsatzsteuer mehr abführen, da die Anlage zum Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer, bezogen wurden.“
Lag die Anschaffung dagegen vor dem Jahr 2023, fiel Umsatzsteuer an. Wurde diese dann als Vorsteuer abgezogen, muss der Anlagenbetreiber auf den privaten Eigenverbrauch 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen. Dies lässt sich aber umgehen.
Wie lässt sich die Besteuerung des Eigenverbrauchs vermeiden?
Viele Anlagenbetreiber nutzen den erzeugten Strom vorrangig selbst, beispielsweise für den Betrieb privater Stromverbraucher wie Kühlschränke, Wärmepumpen oder zum Laden privater Elektrofahrzeuge.
Nutzen Betreiber künftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke, ist eine Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen zum Nullsteuersatz möglich. Davon ist vereinfachend auszugehen, wenn der Betreiber mit dem Solarstrom tatsächlich beispielsweise seinen Stromspeicher speist, das private Elektroauto lädt oder eine private Wärmepumpe betreibt. Der Clou dabei: Bei einer Entnahme entfällt in Zukunft die Besteuerung des Eigenverbrauchs.
„Die Entnahme der Anlage ist eigentlich nur zu einem aktuellen Zeitpunkt in der Gegenwart möglich“, sagt Cornelia Haaske. „Das Bundesfinanzministerium macht jedoch eine zeitliche begrenzte Ausnahme.“
Gemäß dem Schreiben vom 30. November 2023 dürfen Betreiber eine PV-Anlage nun auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 entnehmen. Dafür müssen sie dem zuständigen Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 erklären, dass die Entnahmen der Anlage aus dem Unternehmensvermögen ausnahmsweise rückwirkend erfolgt. „Eine Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen ist jedoch nicht immer sinnvoll“, sagt Cornelia Haaske. „Anlagenbetreiber sollten sich deshalb steuerlichen Rat einholen.“