Utting, 17.09.2025 (lifePR) – Doch Abfindungsangebote sind nicht immer vorteilhaft – besonders wenn die Jobsuche länger dauert. “Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und damit freiwillig aus dem Unternehmen scheidet, bekommt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld”, gibt Görzel zu bedenken. Bis zu zwölf Wochen zahlt das Amt nicht. Droht aber die betriebsbedingte Kündigung ohnehin, lautet die Wahl also Entlassung oder Aufhebungsvertrag mit finanzieller Entschädigung, lässt sich die Sperre oft vermeiden. Allerdings muss dies aus dem Schriftstück eindeutig hervorgehen. Betroffene sollten daher nicht gleich unterschreiben, sondern den Entwurf von der Agentur für Arbeit prüfen lassen. So wissen Sie sicher, ob sich die Abfindungsvereinbarung auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirkt. In der Regel droht keine Sperre, wenn
- Arbeitgeber angekündigt haben, Ihre Stelle abzubauen,
- der Aufhebungsvertrag kein vorzeitiges Ausscheiden vorsieht – die Kündigungsfristen also eingehalten werden – und
- die vereinbarte Abfindung nicht deutlich höher ausfällt als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (gesetzliche Regelung).
Bei großzügigen Abfindungen prüft das Arbeitsamt jedoch, ob die betriebsbedingte Kündigung rechtmäßig war. Der Verdacht: Reichen die Gründe nicht aus, um betriebsbedingt zu kündigen, bieten Arbeitgeber eine hohe finanzielle Entschädigung. Unterzeichnen Beschäftigte einen solchen Aufhebungsvertrag, hätten Sie ihre Arbeitslosigkeit also selbst verschuldet, argumentiert das Amt. Es sperrt daher das Arbeitslosengeld für die ersten Monate und kürzt die maximale Bezugsdauer um denselben Zeitraum. In solchen Fällen kann es vorteilhafter sein, die betriebsbedingte Kündigung abzuwarten und eine höhere Abfindung auf dem Klageweg durchzusetzen.
Wichtig zu wissen: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, der die Kündigungsfristen umgeht. Die Agentur für Arbeit rechnet die Abfindung sonst auf das Arbeitslosengeld an, denn bis zum Ende der Kündigungsfrist hätte die Firma noch Gehalt bezahlen müssen.
Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel
Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270
Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html
Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html