Utting, 07.07.2026 (lifePR) – Die Familienversicherung kommt nur dann in Frage, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen der mitversicherten Person ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet.
Für 2026 gelten:
- Generelle Grenze: 565 Euro
- Geringfügig Beschäftigte (Minijob): 603 Euro
Liegen die Einkünfte über diesen Grenzen, geht der Gesetzgeber von fehlendem Schutzbedürfnis aus. Die Familienversicherung kommt dann nicht in Frage; die Betroffenen müssen sich selbst freiwillig in der GKV oder privat versichern.
Was zählt zum Gesamteinkommen?
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn/Gehalt),
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbe,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Kapitaleinkünfte oberhalb der Freibeträge,
- bestimmte Renten und wiederkehrende Bezüge.
Nicht alles zählt mit: Kindergeld, Wohngeld, BAföG, Elterngeld, Pflegegeld der Pflegeversicherung, das Pflegebedürftige an pflegende Angehörige weitergeben, sowie die steuerfreien Übungsleiter‑ und Ehrenamtspauschalen bleiben unberücksichtigt. Werbungskosten, der Sparer‑Pauschbetrag, Kosten bei Vermietung und Betriebsausgaben bei Selbstständigen mindern das maßgebliche Gesamteinkommen.
Besonderheiten bei Minijobs
Die 603‑Euro‑Grenze gilt für alle Minijobber. Wer zum Beispiel 300 Euro aus einem Minijob erhält, hat noch Spielraum bis 603 Euro für weitere Einkünfte (etwa aus Vermietung oder Zinsen), ohne die Familienversicherung zu verlieren. Wichtig ist immer die Summe aller relevanten Einkünfte.
Biallo-Tipp: Im Regelfall sind Minijobs pauschal versteuert. Das bedeutet: Der Werbungskostenpauschbetrag kann nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Auf die Pauschalbesteuerung können Sie allerdings verzichten. Dann wird der Minijob per Lohnsteuerkarte besteuert. Folge: Sie können den Arbeitnehmer‑Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich (102,50 Euro monatlich) nutzen. Dadurch sinkt Ihr anrechenbares Gesamteinkommen.
Beispiel Ehepartner mit Minijob:
- Bruttolohn: 603 Euro
- Abzug Arbeitnehmer‑Pauschbetrag: 102,50 Euro
- Anrechenbares Einkommen: 500,50 Euro
Damit liegt das Einkommen deutlich unter der 603‑Euro‑Grenze; Familienversicherung bleibt möglich. Deshalb bleibt ein Spielraum von 102,50 Euro monatlich, etwa für Kapitaleinkünfte.
„Nicht regelmäßige“ Überschreitungen
Eine „nicht regelmäßige“ Überschreitung der Einkommensgrenzen ist zulässig. Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Dann schadet sie der Familienversicherung nicht, auch wenn die monatlichen Einkünfte deutlich höher liegen. Entscheidend ist, dass keine dauerhafte Überschreitung vorliegt.