Auch kein Verfall von Urlaubsansprüchen bei Tod

Utting, 25.02.2026 (lifePR) – Am 6.11.2018 entschied der EuGH über einen traurigen Aspekt des Streites um den Resturlaub: Was passiert mit dem Resturlaub, wenn Arbeitnehmer sterben? Das EuGH-Urteil enthält dazu unter anderem die etwas skurril anmutende Feststellung, dass der „mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden“ könne. Dem wird man kaum widersprechen können. Der Gerichtshof stellte klar, dass der Urlaubsanspruch in solchen Fällen auf die Erben des Verstorbenen übergehe (Az.: C 569/16 und C 570/16). Damit stellte sich das Gericht – wie in den anderen Urlaubs-Streitfällen – deutlich gegen die (frühere) Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts. Klar ist damit: Erben können gegenüber dem Arbeitgeber eines Verstorbenen eine Abgeltung von restlichen Urlaubsansprüchen geltend machen. Im Streitfall sind für die Forderungen die Arbeitsgerichte zuständig.

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