OLG München: Verträge mit Autopfand-Profi GmbH nichtig

München, 22.12.2025 (lifePR) – Eine Mandantin von CLLB Rechtsanwälte muss ihr Auto nicht an die Autopfand-Profi GmbH herausgeben. Das hat das OLG München mit Urteil vom 17. Dezember 2025 entschieden. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der geschlossene Kaufvertrag und Mietvertrag mit der Autopfand-Profi GmbH wegen wucherähnlichen Geschäfts sittenwidrig und damit nichtig seien.

Wenn Bargeld knapp, aber dringend nötig ist, kann bei der Autopfand-Profi GmbH das eigene Fahrzeug im Rahmen eines „Sale & Rent Back-Vertrags“ verkauft und anschließend gemietet werden, um es weiter nutzen zu können. Die beklagte Kundin hatte sich  für die Option „Sale & Rent Back“ entschieden. Zwischen den Parteien kam es schließlich zum Streit über die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. „Wir haben argumentiert, dass die Verträge sittenwidrig sind und unsere Mandantin ihr Auto daher nicht wirksam an die Autopfand-Profi GmbH verkauft hat. Das Gericht hat sich unserer Sichtweise angeschlossen, so dass unsere Mandantin ihr Fahrzeug behalten kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Das OLG München stellte fest, dass die Autopfand-Profi GmbH nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, da ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorlag und der geschlossene Kaufvertrag und der Mietvertrag daher sittenwidrig und nichtig seien. Zur Begründung führte das OLG weiter aus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und aufgrund der Gesamtumstände von einer verwerflichen Gesinnung der Autopfand-Profi GmbH auszugehen sei.

Der Wert des Fahrzeugs habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mindestens bei rund 8.100 Euro gelegen, stellte das OLG fest. Das Autopfandhaus hat aber nur einen Kaufpreis von etwas über 5.000 Euro entrichtet. Dadurch liege bereits ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Dieses Ungleichgewicht habe sich in dem Mietvertrag fortgesetzt. Denn nach dem ursprünglich vereinbarten Mietvertrag musste die Beklagte für die ersten sechs Monate einen Mietbetrag in Höhe von knapp über 2.850 Euro leisten. Diese Mietzahlung entspricht rund 57 Prozent des erhaltenen Kaufpreises.

Da Kaufvertrag und Mietvertrag als ein verbundenes Geschäft zu sehen seien und nicht isoliert voneinander betrachtet werden können, habe die Beklagte für ihr Auto unterm Strich nur einen Kaufpreis von knapp 2.200 Euro und damit etwa nur ein Viertel des eigentlichen Wertes erhalten. Dass sie das Fahrzeug im Gegenzug sechs Monate nutzen konnte, ändere nichts daran, dass ein besonders grobes oder zumindest auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, machte das OLG München deutlich. Die Gesamtumstände sprächen zudem für eine verwerfliche Gesinnung der Autopfand-Profi GmbH. Dies sei schon aufgrund der für die Kundin nachträglichen Regelungen im Vertrag anzunehmen. Denn sie habe auch noch alle mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten wie Versicherung, Wartung oder Reparatur weiter tragen müssen.

„Unterm Strich lag ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Da der Kaufvertrag somit nichtig ist, bleibt unsere Mandantin Eigentümerin ihres Autos“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/

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