Das Finanzamt nicht vergessen

Utting, 24.01.2025 (lifePR) – Wer seine Zinsanlagen optimieren will, sollte auch ans Finanzamt denken. Grundsätzlich sind Kapitalerträge steuerpflichtig. Wer den Sparerpauschbetrag nutzt und einen Freistellungsauftrag bei der Bank einreicht, kann Kapitaleinkünfte in Höhe von jährlich 1.000 Euro (Verheiratete: 2.000 Euro) von der Steuer befreien lassen.

Tipp: Prüfen Sie immer mal wieder, ob Ihr Freistellungsauftrag noch passt und ob der Pauschbetrag korrekt aufgeteilt ist, wenn es Sparkonten bei mehreren Banken gibt. Festgeld mit mehreren Jahren Laufzeit, bei denen die Zinsen angesammelt und auf einen Schlag ausschüttet werden, hat nicht nur den Nachteil, dass die Zinsen nicht sofort mitverzinst werden. Der Sparerpauschbetrag ist so auch schneller überschritten, und dann ist die Abgeltungsteuer von 25 Prozent fällig, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, plus gegebenenfalls Kirchensteuer.

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