Utting, 28.11.2024 (lifePR) – .
Barrierefrei umbauen:
Sind in Ihrem Zuhause altersgerechte Umbauten erforderlich? Als Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung dürfen Sie dann mit finanzieller staatlicher Unterstützung rechnen. Dafür gibt es zwei Wege: Sowohl die gesetzliche Pflegekasse als auch die staatliche KfW-Förderbank unterstützen barrierefreie Umbauten mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die KfW vergibt außerdem noch zinsgünstige Kredite.
Die Pflegekasse unterstützt „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ und steuert bis zu 10 Prozent, höchstens jedoch 4.180 Euro zu den Umbaukosten bei. Den Zuschuss der Pflegekasse erhalten jedoch nur Personen mit einem anerkannten Pflegegrad.
Im Unterschied zur Förderung durch die Pflegekasse ist für den Investitionszuschuss "Barrierereduzierung" (455-B) kein Pflegegrad erforderlich. Der Höchstfördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 2.500 Euro. Allerdings sind die Mittel aus dem Fördertopf der KfW für jedes Jahr limitiert und in der Regel schnell vergriffen. Daher lohnt es sich, den Antrag möglichst frühzeitig – am Besten zum Jahresbeginn zu stellen.
Übrigens: Einen weiteren Kostenanteil können Sie unter Umständen in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben.
Elektronische Patientenakte für gesetzlich Versicherte kommt: Vermutlich hatten Sie als gesetzlich Krankenversicherte bereits Post von Ihrer Krankenkasse im Briefkasten. Darin wird Ihnen zum 15. Januar 2025 Ihre persönliche elektronische Patientenakte (ePA) angekündigt. Zu diesem Termin wird auf Ihrer Gesundheitskarte eine wichtige digitale Funktion freigeschaltet. Ärzte und medizinische Einrichtungen, die Kassenleistungen erbringen, dokumentieren in Ihrer ePA Daten zu Ihrer medizinischen Versorgung und Behandlung.
Doch kein gesetzlich Versicherter ist verpflichtet, die Nutzung seiner Patientendaten für die ePA freizugeben. Denn deren Nutzung ist freiwillig. Wenn Sie nicht wollen, dass auf Ihre persönlichen Gesundheitsdaten zugegriffen werden kann, müssen Sie aktiv von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Zwar weisen die gesetzlichen Kassen ausdrücklich darauf hin, dass Sie innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Schreibens widersprechen können. Die Krankenkasse teilt Ihnen auch mit, wo und wie Sie den Widerspruch einlegen können. Es wird dann keine ePA für Sie angelegt.
Doch auch dann, wenn Sie diese Frist versäumt haben oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Meinung ändern, können Sie immer noch widersprechen. Bisher gespeicherte Daten werden dann gelöscht oder eingeschränkt zugänglich gemacht. Dazu benötigen Sie allerdings eine spezielle App.
Den kompletten biallo.de Ratgeber zu diesem Thema gibt es hier: https://link.biallo.de/vr9xu4ka/