Tarifglättung

Berlin, 16.09.2024 (PresseBox) – Um Progressionsschwankungen bei einem Wechsel von ertragreichen und ertragsarmen Jahren abzumildern, gibt es seit 2014 die Tarifglättung. Die für Landwirtinnen und Landwirte vorteilhafte Regelung will der Gesetzgeber nun voraussichtlich auch auf die kommenden Jahre ausweiten.

Die Vorschrift des Paragraphen 32c Einkommensteuergesetz soll Gewinnsprünge und die daraus resultierenden Einkommensteuerbelastungen für Landwirte abmildern. Dazu werden die Gewinne und Verluste aus den Betrieben im Rahmen einer Durchschnittsberechnung auf jeweils drei Jahre gleichmäßig verteilt, um die Progressionswirkung des Steuertarifs zu reduzieren. In der Masse gab es dadurch bislang zwar keine hohen Erstattungen, aber in Einzelfällen führte die Regelung durchaus zu erheblichen Steuerminderungen. In der derzeitigen politischen Diskussion um die Stärkung der Land- und Forstwirtschaft plant die Bundesregierung, die Tarifermäßigung nochmals zu verlängern: zweimal für drei Jahre, also bis 2028.

„Es geht bei der Tarifglättung weiter, vorausgesetzt, die EU gibt wieder grünes Licht“, begrüßt Steuerberater Simon Thalhammer bei Ecovis in Landau an der Isar das Vorhaben.

Im Zweifel schadet ein Kreuz nie

Für viele Landwirte ist aber zunächst noch die Einkommensteuererklärung 2022 relevant. Denn der Fiskus gewährt die Ermäßigung nur, wenn der Landwirt den Antrag rechtzeitig mit Abgabe der Steuererklärung oder spätestens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den ergangenen Einkommensteuerbescheid stellt. Erste Finanzgerichte haben diese harte Linie bereits verteidigt. Vorteilhaft ist, dass die Antragstellung mit einem einfachen Kreuz auf dem Formular möglich ist, ohne dass eine entsprechende Berechnung vorzulegen ist. Denn das müssen die Finanzämter erledigen.

Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass bei der Antragstellung auch Fehler passieren können. Die Steuerermäßigung gibt es, wenn in mindestens zwei der drei Steuerjahre landwirtschaftliche Einkünfte vorliegen. Im Antragsjahr 2022 hingegen sind dann keine landwirtschaftlichen Einkünfte mehr erforderlich. Bei einer Hofübergabe im Jahr 2021 kann daher sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer für das Jahr 2022 den Antrag stellen und so seine Steuern mindern.

Wichtig auch: Die Steuerermäßigung ist, anders als beispielsweise für Handwerker, nicht davon abhängig, dass für 2022 auch tatsächlich Einkommensteuer bezahlt wurde. „Betroffene sollten daher prüfen, ob eine Steuererklärung sinnvoll ist. Wer diese ohnehin abgibt, für den schadet ein Antrag auf Tarifermäßigung nicht. Denn eines ist klar: Durch die Antragstellung kann es niemals zu einer Nachzahlung kommen“, erklärt Thalhammer.

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